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Aufgabegewinn bei beschränkt abziehbarem Arbeitszimmer

Auch bei beschränkter Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers können bei Betriebsaufgabe nur die Anschaffungskosten abzüglich voller Abschreibung der Entnahme gegengerechnet werden.

Ein Freiberufler hatte während seiner Tätigkeit ein Arbeitszimmer genutzt. Dieses war aber nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weshalb er von Kosten und Abschreibung nur lediglich DM 2.400 jährlich steuermindernd berücksichtigen konnte. Im Jahr 2001 gab er seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit auf. Aus diesem Grund musste er den Aufgabegewinn ermitteln. Hier wurden dem Entnahmewert des Arbeitszimmers die Anschaffungskosten abzüglich der (theoretisch) angefallenen Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenübergestellt. Die Abschreibung konnte er aber in den Jahren seiner beruflichen Tätigkeit gar nicht voll steuerlich mindernd geltend machen, denn da er hier als beratender Ingenieur nur nebenberuflich tätig war, bildete das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.

Das wollte sich der Steuerpflichtige nicht gefallen lassen, klagte gegen diese Ungleichbehandlung und ging bis vor das oberste deutsche Steuergericht. Der Bundesfinanzhof entschied dann 19 Jahre später im Jahre 2020. Auch hier bekam er nicht recht. Die Richter stimmten dem Finanzgericht zu, dass für die Berechnung des Aufgabegewinns der sich nach Abzug der Abschreibung ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich ist. Die beschränkte Abziehbarkeit während der Ausübung der Tätigkeit beeinflusst weder dessen Buchwert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, noch kann die zuvor nicht abziehbare Abschreibung bei der Ermittlung des Aufgabegewinns auf andere Weise gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer schließt weder die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen aus, noch beeinflusst sie den für die Entnahme maßgebenden Buchwert. Die infolge der Abzugsbeschränkung teilweise nicht abziehbare Abschreibung kann auch nicht auf andere Weise bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Das geht auch nicht durch Abzug eines Korrekturpostens zum Aufgabegewinn.

Fazit: Auch hier zeigt sich wieder, dass das deutsche Steuerrecht sehr formalistisch aufgebaut ist und mit gesundem Menschenverstand nicht verständlich ist.

 

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