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Sieben Irrtümer beim Erben

Dass Ehepartner alles erben, die Steuer sowieso das Erbe auffrisst oder ein getipptes Testament besser ist als gar keines sind Gerüchte, die jeder Grundlage entbehren.

  1. Der Ehepartner erbt alles: Falsch, denn ohne Testament erben auch die Kinder immer. Verstirbt jemand kinderlos, erbt der überlebende Ehegatte nur neben den Eltern des Verstorbenen, sollte ein Elternteil wegfallen, sogar auch die Geschwister.
     
  2. Undankbare Kinder bekommen nichts: Falsch, denn ein Pflichtteil steht ihnen immer zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch gegen die Erben in Geld. Nur bei einem Mordanschlag gibt es nichts.
     
  3. Ein Berliner Testament kann auch einseitig geändert werden: Falsch, solange die Ehe besteht, sind beide daran gebunden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen notariell analog § 2296 BGB seinen Änderungswunsch mitteilt.
     
  4. Pflegeleistungen werden nicht berücksichtigt: Falsch, denn wer die Betreuung einer Person übernimmt, darf nach dessen Tod einen finanziellen Ausgleich fordern.
     
  5. Ein Pfleger darf nicht erben: Falsch, jeder darf der privaten Pflegekraft, Haushaltshilfe oder anderen Personen, die sich engagiert gekümmert haben, im Testament etwas zukommen lassen. Eine Ausnahme gilt für die Begünstigung von Pflegeheimen, Heimträgern, Heimleitern oder dort angestellten Pflegern, eine Verfügung zugunsten dieser Personen ist in der Regel unwirksam.
     
  6. Besser ein getipptes Testament als gar keines: Falsch, denn ein Testament muss zur rechtlichen Gültigkeit von vorn bis hinten handschriftlich geschrieben werden. Auch hier gibt es Ausnahmen: Ein notarielles Testament gilt allein mit der Unterschrift und bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es, wenn einer der Ehegatten die Zeilen handschriftlich verfasst und der andere nur unterschreibt.
     
  7. Die Steuer frisst ohnehin das Erbe auf: Falsch, bei der Erbschaftsteuer gibt es viele Vergünstigungen. Für Betriebsvermögen gibt es Verschonungen, ein Familienheim ist steuerfrei, wenn es mindestens 10 Jahre danach vom Ehegatten oder den Kindern weiterhin genutzt wird. Der Zugewinn des überlebenden Ehegatten wird nicht besteuert. Ferner gibt es Freibeträge von € 500.000 für den Ehegatten, € 400.000 für ein Kind und zwar von jedem Elternteil und € 200.000 für jedes Enkelkind.
     
  8. Tipp: Wir empfehlen, die Vermögensnachfolge nicht ohne rechtliche Beratung zu regeln.

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