Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
Es gibt zwei Arten, hier vorzusorgen. In einer Vorsorgevollmacht legt man die Person fest, die Rechtshandlungen für einen selbst vornehmen darf, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. In einer Betreuungsverfügung kann man dem Betreuungsgericht gegenüber erklären, welche Personen man im Fall einer gerichtlich angesetzten Betreuung gerne haben will. Ob das Gericht dann diese Person oder jemand anderen bestimmt, kann man bei dieser Variante nicht definitiv festlegen.
Wen soll man bestimmen
Es sollte sich dabei um eine absolute Vertrauensperson handeln, denn diese kann weitreichende Entscheidungen treffen. Oft bestellt man den Ehegatten, was aber nur anzuraten ist, wenn man ihn damit nicht überfordert, andernfalls besser ein Kind oder jemanden aus dem Freundeskreis. Viele raten davon ab, mehrere als Gesamtbevollmächtigte zu bestimmen, da sie sich im Fall von Uneinigkeit gegenseitig blockieren. Besser ist die Einsetzung einer Person. Nur falls diese ausfällt oder das Amt nicht annehmen will, sollte eine Ersatzperson benannt werden.
Inhalt einer Vorsorgevollmacht
Für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gibt es Vordrucke im Internet, zum Beispiel vom Bundesministerium der Justiz. Darin sind Angaben zu verschiedenen Themenbereichen anzukreuzen. Im Einzelnen die Vermögenssorge, also wer das Vermögen verwalten und Rechtshandlungen vornehmen darf, zu regeln ist auch eine Ermächtigung für Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, für den Post- und Fernmeldeverkehr, für den Umgang mit Behörden, für die Vertretung vor Gericht, die Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten, die Geltung auch über den Tod hinaus und Entscheidungsbefugnisse für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und bei einer eventuellen Pflegebedürftigkeit. Für Bankgeschäfte sollte man dagegen eine vom jeweiligen Institut ausgestellte Bankvollmacht unterzeichnen und auch dort hinterlegen.