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Fahrtenbuch­methode nur mit ­Belegen

Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz erfordert nicht nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch die Vorlage sämtlicher Belege.

Ein Arbeitgeber überließ zwei Angestellten jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten. Beide Arbeitnehmer führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Firma die Treibstoffkosten nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das Finanzamt verweigerte die beantragte Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode und ermittelte den geldwerten Vorteil für die private Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer anhand der Ein-Prozent-Regelung. Da sich der Arbeitgeber mit dem Finanzamt nicht einigen konnte, ging er vor Gericht. Der Fall landete schließlich beim Bundesfinanzhof. Die Richter sahen die Entscheidung des Finanzamts für richtig an. Sie erwähnten, dass der Wert der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach dem Gesetz zwar mit der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln ist.

Die Fahrtenbuchmethode
Der geldwerte Vorteil kann nach dem Gericht aber auch auf den die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen begrenzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den beruflichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

 

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