Eine Firma betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die sie im Sortiment führten, zählten Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleiner Abpackung angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Dies erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnliches. Die Firma lieferte eine Anzahl solcher Waren und versteuerte sie mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt sah aber in dem Vorgang eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die dem ungeschmälerten Umsatzsteuersatz unterliege.
Die Parteien konnten sich nicht einigen, der Fall landete vor dem obersten deutschen Steuergericht. Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Werbefirma Recht und stellten fest, dass die Steuersatzermäßigung zu Unrecht versagt worden sei. Es ist zur Beurteilung des Steuersatzes grundsätzlich auf die objektiven Eigenschaften der gelieferten Gegenstände abzustellen, übliche Verpackungen bleiben dabei außer Betracht. Nach den Richtern werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren beurteilt, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind.