Ein Steuerpflichtiger war Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und das Miteigentum an einer Wohnung. Gegen die Erbschaftsteuer klagte er wegen Ungleichbehandlung zu betrieblichen Erbschaften vor dem Finanzgericht. Dieses lehnt sein Ersuchen ab, ebenfalls ließ es keine Revision beim nächsthöheren Gericht zu. Auch der Bundesfinanzhof gab dem Fiskus recht. Die Richter meinten, die Sache hätte weder grundsätzliche Bedeutung, noch wäre die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Die Verfassungsbeschwerde
Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein: Unternehmenserben profitieren enorm von den steuerlichen Befreiungsvorschriften. Das wird damit begründet, dass die deutsche Wirtschaft in ihren Strukturen erhalten bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden sollten. Der Kläger hatte ausschließlich Privatvermögen geerbt. Er fühlt sich ungerecht behandelt, da die Verschonung von vererbtem und verschenktem Betriebsvermögen in Deutschland immer mehr zugenommen habe und sich dadurch die Gerechtigkeitslücke drastisch vergrößern würde. Zudem sei nach seiner Ansicht das geltende Recht verfassungswidrig, weil es hyperkomplex sei. Die bisher befassten Gerichte konnten sich den Ausführungen des Klägers nicht anschließen und sahen es nicht als erforderlich an, in einem Fall über vererbtes Privatvermögen die Steuerbefreiungsvorschriften über verschenktes oder vererbtes Betriebsvermögen verfassungsrechtlich zu prüfen bzw. auf die Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftssteuerliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen ist. Verfassungswidrige Vorschriften, die die steuerlichen Befreiungsvorschriften für vererbtes oder verschenktes Betriebsvermögen betreffen, hätten keinen Einfluss auf vererbtes oder verschenktes Privatvermögen. Da der Kläger von seiner Tante nur Privatvermögen geerbt habe, bestünde kein Klärungsbedarf.
Ausblick: Es wird erwartet, dass noch 2023 hierzu eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht ergeht.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater