Der Kläger in diesem Fall betreibt einen Hausmeisterservice. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehörten ein zweisitziger Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26. Ein weiteres Kfz besaß der Kläger nicht. Allerdings erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung auch keine Entnahme für die Privatnutzung eines der beiden Fahrzeuge. Das Finanzamt ging in der Folge davon aus, dass der Mercedes Benz Vito auch privat genutzt worden sei und wandte auf diesen bezogen die 1%-Regelung für Privatfahrten an. Dagegen klagte der Handwerker, jedoch ohne Erfolg.
Zweisitzer für Privatfahrten
Das Gericht teilte die Auffassung des Finanzamts, wonach eines der beiden vorhandenen Fahrzeuge auch privat genutzt werden würde. Zwar handelt es sich bei diesem Mercedes Vito lediglich um ein zweisitziges Fahrzeug, aber auch ein solches Fahrzeug kann für private Fahrten genutzt werden, zumal der Kläger neben dem Multicar nicht über ein weiteres Kfz verfügt. Dass der Kläger gar keine Privatfahrten unternehme, sei nicht plausibel und wurde vom Kläger auch nicht behauptet.