Ein Abgeordneter wollte wissen, ob die Bundesregierung seine Auffassung teilt, dass auch Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Fahrrad in der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung antwortete, dass auch die Kosten für Dienstreisen mit dem Fahrrad steuerlich abgesetzt werden können.
Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass die Kosten als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden oder aber der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. In beiden Fällen existieren jedoch keine pauschalen Beträge, wie sie für Pkw bekannt sind. Es wurde jedoch erläutert, wie die Aufwendungen berechnet werden können. Hierfür seien die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten entscheidend. Jeder Steuerpflichtige müsse seinen Kilometersatz individuell berechnen und zwar auf Basis seiner jährlichen Gesamtkosten für das Fahrrad. Ausgehend von diesen Gesamtkosten können dann anteilig die Kosten für die zu beruflichen Zwecken getätigten Fahrten berechnet werden. Der auf der Grundlage von 12 Monaten errechnete Kilometersatz kann dann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich verändern. ν