Im Wege eines Erbfalls erbte der Sohn des Erblassers alles. Seine Schwester wurde im Testament nicht bedacht und hatte damit nur einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser belief sich auf über € 2 Millionen. Diesen Betrag schuldete der erbende Bruder seiner Schwester zur Auszahlung. 2016 schlossen Bruder und Schwester einen Darlehensvertrag ab. Da die Schwester noch minderjährig war, wurde sie von einem als Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalt vertreten.
Für das Darlehen wurde mündlich ein Zinssatz von 1 % vereinbart, der später schriftlich fixiert wurde. Im Darlehensvertrag wurde unter § 4 geregelt, dass das Darlehen an den Bruder als ausgezahlt gelten soll. Geld floss daher faktisch nicht zwischen den Geschwistern. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt.
Zuwendung wurde als Schenkung gewertet
Der Bruder gab keine Schenkungssteuererklärung ab. Das Finanzamt setzte daraufhin mittels Bescheids eine Schenkungssteuer für den jungen Mann fest. Abzüglich des Freibetrages für Schenkungen unter Geschwistern von € 20.000 ergab sich aufgrund der hohen Summen eine beträchtliche Schenkungssteuer von etwas über € 200.000.
Gegen den Bescheid erhob der junge Mann Einspruch. Das Finanzamt lehnte diesen mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um eine gemischte Schenkung handele mit der Folge, dass auf die verbilligte Überlassung des Geldes Schenkungssteuer anfällt. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgelehnt, ist aber noch nicht rechtskräftig.
Fazit: Auch bei Vereinbarung eines niedrig verzinsten Darlehens kann eine gemischte Schenkung vorliegen.