So wurden z.B. die Grenzen für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und für Sammelposten doch nicht erhöht, die degressive Abschreibung von neuen Wohngebäuden beträgt nur 5 % statt der ursprünglich geplanten 6 %, die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde nur auf 40 % statt wie geplant auf 50 % erhöht, der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt auf der ursprünglichen Höhe, keine Erhöhung des Fördersatzes für energetische Maßnahmen und keine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zum Verzicht auf eine Anlage Vermietung.