Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stritt sich mit einem der Wohnungseigentümer über einen verlorenen Schlüssel. Diesen hatte eine Mieterin für einen kurzen Moment von außen an der Kellertür stecken lassen, worauf er entwendet wurde. Der Schlüssel sperrte nicht nur die Kellertür, sondern auch die Haustür, das Müllhaus und die Tiefgarage. In letzterer kam es nach Verlust des Schlüssels wiederholt zu Diebstählen. Die WEG ließ daraufhin einen Teil der Zylinder austauschen und wandte hierfür knapp € 7.000 auf. Diesen Schaden wollte sie von dem Wohnungseigentümer ersetzt bekommen. Die Mieterin meldete ihrerseits den Vorfall ihrer Haftpflichtversicherung. Diese zahlte jedoch nur € 42 an den Vermieter.
Wohnungseigentümer trägt Schaden anteilig
Die WEG verklagte den Wohnungseigentümer auf Zahlung der Kosten für den Austausch der Zylinder. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Schließanlage bereits vor Verlust des Schlüssels nicht mehr sicher gewesen wäre, da bereits zuvor Schlüssel verloren gegangen seien. Er behauptete zudem, dass eine Erneuerung der ganzen Anlage sinnvoller wäre als ein teilweiser Ersatz der bereits 24 Jahre alten Schließanlage. Das Oberlandesgericht sprach der WEG am Ende einen Anspruch auf Ersatz von ¼ des ihr entstandenen Schadens zu. Der Vermieter wurde verpflichtet, € 1.625,30 an die WEG zu zahlen. Die WEG musste sich den Vorteil anrechnen lassen, den die Anlage durch den Austausch erfahren hat. Denn die bereits in die Jahre gekommene Schließanlage habe durch den Ersatz der Zylinder nun wieder an Sicherheit gewonnen.