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Falscher Umsatzsteuerausweis an Verbraucher

Falsche_Umsatzsteuer

Gibt ein Unternehmer auf einer Rechnung an einen Verbraucher versehentlich einen höheren Umsatzsteuersatz an als für die Leistung oder Lieferung vorgesehen, so muss der Unternehmer dem Finanzamt nur die tatsächlich entstandene Steuer abführen. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben Anfang des Jahres klargestellt.

Grund für die Klarstellung durch das BMF war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte Ende letzten Jahres über einen Fall zu entscheiden, in dem der Unternehmer fälschlicherweise eine zu hohe Umsatzsteuer (z.B. 19 % statt 7 %) auf der Rechnung auswies. Nach deutscher Rechts­praxis hätte der Unternehmer in einem solchen Fall die höhere Steuer an das Finanzamt trotzdem abführen müssen, auch wenn diese tatsächlich niedriger gewesen wäre. Der Unternehmer musste seinen Fehler finanziell tragen und zwar unabhängig davon, ob die Rechnung an einen Unternehmer oder einen Verbraucher gestellt wurde. Diese Rechtspraxis wurde nun durch den EuGH gekippt. 


Kein Schaden bei Rechnung an Verbraucher
Ein zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuersatz muss nur noch dann vom Unternehmer getragen werden, wenn die Rechnung an einen anderen Unternehmer gestellt wird. Wird die Rechnung dagegen an einen Verbraucher gestellt, muss der Unternehmer nur die geringere, berichtigte Steuer ans Finanzamt abführen. Denn in diesem Fall entsteht dem Staat durch die falsche Rechnung des Unternehmers kein finanzieller Schaden. Ein Schaden entstünde nur dann, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Umsatzsteuer in voller Höhe vom Finanzamt erstattet bekommt. Geht die Rechnung dagegen an einen Verbraucher, der ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entsteht dem Staat auch kein Schaden. Der Unternehmer muss in diesem Fall nur den berichtigten, niedrigeren Umsatzsteuerbetrag abführen. Gleiches gilt für Kleinunternehmer, deren Rechnungen gar keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. 

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