Eine Vermieterin klagte auf Räumung einer Wohnung, nachdem sie der Mieterin eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hatte. Die Mieterin bestritt vor Gericht jedoch, dass die Vermieterin tatsächlich einen Eigenbedarf an der Wohnung hat und behauptete, dass es der Klägerin bei der Kündigung vielmehr darum gehen würde, eine Erhöhung der Miete durchzusetzen. Tatsächlich fand sowohl vor als auch nach der Kündigung ein Nachrichtenaustausch zwischen den Parteien statt, in dem es um eine Mieterhöhung ging. Diese Nachrichten wurden auch nach Zugang des Kündigungsschreibens fortgesetzt, wobei sich die Parteien nicht auf eine höhere Miete einigen konnten. Vor Gericht wiederholte die Vermieterin ihre Gründe für den Eigenbedarf der Wohnung. Sie konnte jedoch die Zweifel des Gerichts nicht vollständig ausräumen.
Kein fester Entschluss zur Eigennutzung erkennbar
Voraussetzung in allen Fällen ist jedoch der feste Entschluss des Vermieters, die Wohnung selbst nutzen zu wollen. Besteht dieser Wunsch nur für den Fall, dass mit dem Mieter keine höhere Miete vereinbart werden kann, so stellt dies keinen ernsthaften Eigennutzungswunsch dar. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in diesem Fall unwirksam.