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Keine doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung

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Liegen Hauptwohnung und Arbeitsstätte so nah beieinander, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte unter einer Stunde Fahrtzeit aufsuchen kann, können keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar gab in ihrer Steuererklärung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an. Als Zweitwohnung war eine 46 qm große Wohnung im gleichen Ort angemietet, in dem auch die Arbeitsstätte des Mannes ihren Sitz hatte. Allerdings waren der Hauptwohnsitz des Paares und die Arbeitsstätte des Mannes nur 30 km voneinander entfernt. Gleichwohl gab das Paar an, dass der Ehemann die Zweitwohnung für seine Tätigkeit benötige.

Verkehrsmittel entscheidend
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten jedoch ab. Es begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung aufgrund der geringen Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte nicht vorlägen. Gegen diese Entscheidung legte das Ehepaar zunächst Einspruch beim Finanzamt ein. Sie begründeten ihre Auffassung damit, dass die Strecke zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz laut Google Maps mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Berufsverkehr bei über 2 Stunden liege. Das Finanzamt lehnte den Einspruch aber ab, weil der Mann seine Arbeit mit dem Pkw täglich in ca. 30 Minuten erreichen könne. Auch das Finanzgericht Münster, welches sich daraufhin mit dem Fall beschäftigt hatte, lehnte die doppelte Haushaltsführung ab.

 

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