In dem Urteil ging es um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis mit weniger als 10 Mitarbeitern. Zwischen zwei der Mitarbeiterinnen kam es wiederholt zu Konflikten. Gegenüber einer der beiden wurde nach einer Krankschreibung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Dagegen wandte sich die Betroffene mit einer Klage vor Gericht. Sie behauptete, dass sie nur deshalb gekündigt wurde, weil sie sich habe krankschreiben lassen. Da dies aber ein ihr zustehendes Recht sei, verstoße die Kündigung gegen das in § 612 a BGB geregelte Maßregelungsverbot und sei damit unwirksam. Das genannte Verbot verbietet es Arbeitgebern, einen seiner Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn dieser ein ihm zustehendes Recht ausübt.
Konflikte im Team können Kündigung rechtfertigen
Da die Konflikte unstreitig stattgefunden haben, gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht. Die Klage wurde abgewiesen. Allein die Tatsache, dass eine Kündigung nach einer Krankschreibung ausgesprochen wird, macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, wenn einem Arbeitnehmer während oder gar wegen einer Erkrankung gekündigt werde.
Fazit: Laut Gericht kann eine Kündigung im Kleinbetrieb auf Probleme im zwischenmenschlichen Umgang gestützt werden. Denn die geringe Mitarbeiterzahl rechtfertige es, Kündigungen auch im Sinne einer funktionierenden Teamstruktur auszusprechen.