Ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein vermittelte Tiere aus dem Ausland an Interessenten in Deutschland. Bei erfolgreicher Vermittlung wurde eine Schutzgebühr von rund € 300 fällig. Diese beliefen sich auf Summen von € 39.701 (2011) und € 45.600 (2012). Der Verein vertrat die Auffassung, er sei mit der Tiervermittlung kein Unternehmer und damit nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Für spätere Jahre meldete der Kläger die Gebühren als Umsätze an, jedoch nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt nahm dagegen an, dass die Umsätze in allen Jahren dem allgemeinen Steuersatz unterliegen würden, und erließ entsprechende Steuerbescheide. Nach einem erfolglosen Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamts klagte der Tierschutzverein.
Ermäßigter Steuersatz bei Tiervermittlung
Das oberste deutsche Steuergericht gab dem Verein bei seiner Einschätzung Recht. Die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland unterlag für alle Jahre nur dem ermäßigten Steuersatz. Hier greife die Steuerermäßigung auf 7 % wegen der Art der erbrachten Leistung. Denn das Umsatzsteuergesetz sieht bei Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, eine Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 7 % vor, wenn es sich um einen sog. Zweckbetrieb handelt. Die Vermittlungen dienten auch dazu, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Außerdem stand der Verein mit seiner Vermittlung von Tieren nicht im Wettbewerb zu gewerblichen Tierhändlern. Dies ist entscheidend für die Gewährleistung des ermäßigten Steuersatzes, da Händler mit ihren Umsätzen dem regulären Steuersatz unterliegen und diese nicht benachteiligt werden sollen.