Eine Influencerin wollte ihre Ausgaben für Kleidungsstücke, Handtaschen, Schmuck und weitere Accessoires im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben absetzen. Sie stützte sich in ihrer Begründung darauf, dass sie die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires für die Ausübung ihres Berufs als Bloggerin und Influencerin benötige und sie in erster Linie dafür angeschafft hätte. Sie würde diese auch ganz überwiegend für diese beruflichen Zwecke verwenden, weshalb sie als Betriebsausgaben anzusehen seien. Da die Gegenstände teilweise auch privat genutzt werden würden, sei sie mit einem Abschlag von 60 % einverstanden. 40 % der Kosten wolle sie aber als Betriebsausgaben abgesetzt wissen.
Das Finanzamt verwehrte ihr den Abzug. Dagegen wandte sich die Steuerpflichtige vor Gericht. Die Auffassung des Finanzamts, wonach eine Trennung der Anschaffungen in einen betrieblichen und privat genutzten Teil nicht möglich sei, sei überholt und auf das Berufsbild der Bloggerin nicht anwendbar.
Die berufliche Tätigkeit strahle bei Bloggern und Influencern in den privaten Lebensbereich hinein, da die Einnahmen gerade für den Einblick ins Privatleben gezahlt werden.
Bürgerliche Kleidung nicht absetzbar
Das Gericht wies die Klage ab. Denn die Aufwendungen der Bloggerin seien für bürgerliche Kleidung getätigt worden. Solche sind generell nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Selbst dann nicht, wenn sie zugleich der Förderung des Berufes dienen. Eine Ausnahme bilden nur Aufwendungen, die für typische Berufskleidung ausgegeben wurden, wie Schutzanzüge oder Arbeitsschuhe. Denn bei diesen dominiert der berufliche Bezug derart, dass die Nutzung zur allgemeinen Lebensführung vernachlässigt werden kann. Ist bei Kleidung dagegen auch eine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung möglich, so sind die Ausgaben hierfür nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Auch dann nicht, wenn sie ausschließlich zur Berufsausübung genutzt werden.