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Maschinelles Dokument kann hilfreich sein

Maschinelless_Dokument_Testament

Zur Auslegung eines handgeschriebenen Testaments darf auch auf ein späteres, maschinell verfasstes Dokument zurückgegriffen werden. Dies hat ein mit einem Erbstreit befasstes Landgericht kürzlich entschieden.

Zwei Söhne stritten sich vor Gericht um die Frage, wer Erbe der verstorbenen Mutter geworden ist. Diese hatte im Jahr 2016 handschriftlich und von ihr unterschrieben ihren letzten Willen verfügt. Überschrieben war das Dokument jedoch mit der Überschrift „Betr.: Pflichtteilentzug wegen körperlicher Misshandlung“. In dem Brief schilderte sie einen Vorfall, bei dem ihr zweitgeborener Sohn sie auf den Kopf geschlagen und derb beleidigt hat. Am Ende des Schreibens befinden sich die Unterschriften von zwei Zeugen, die zudem bestätigen, dass dieser Sohn die Mutter mit dem Tod bedroht hatte. Es befindet sich außerdem der Satz in dem Brief, dass die Söhne sich später einmal nicht über das Erbe streiten sollen. Einige Jahre später, im Jahr 2022, verfasste die Mutter ein zwar handschriftlich unterschriebenes, aber maschinell geschriebenes Dokument, in dem sie alle ihre Vermögenswerte ihrem erstgeborenen Sohn vermachte. Außerdem schrieb sie, dass der zweitgeborene Sohn vom Erbe ausgeschlossen werden solle, da er mehrfach Morddrohungen ausgesprochen habe und das Verhältnis zu ihm unüberbrückbar zerrüttet sei.

Maschinelles Schreiben kein Testament
Das Gericht gab dem erstgeborenen Sohn Recht und sah ihn als einzigen Erben an. Zwar sei ein formgültiges Testament nur im handschriftlichen Brief von 2016 zu sehen, in welchem die Mutter den Pflichtteilsentzug niedergeschrieben hatte. Jedoch dürfen zur Ermittlung des Inhalts eines Testaments auch Umstände herangezogen werden, die zeitlich vor oder nach der Niederschrift des Testaments liegen und ihrerseits nicht der für Testamente zulässigen Form entsprechen. Insofern durfte das Gericht das maschinell geschriebene Dokument von 2022 zur Auslegung des Willens der Erblasserin verwenden. Denn aus diesem wurde deutlich, dass der zweitgeborene Sohn vom Erbe ausgeschlossen sein soll. 

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