Zwei Parteien stritten vor Gericht um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Kläger war der gekündigte Arbeitnehmer, der für das Bürgertelefon der Hansestadt Bremen arbeitete. Sein Arbeitgeber warf ihm vor, in seiner Arbeitszeit nur in geringem Umfang Telefonanrufe angenommen zu haben. Die Vorgabe für alle Mitarbeiter des Bürgertelefons war eine Telefonzeit von 60 % ihrer Arbeitszeit, wobei Pausen und Zeiten für die Nachbereitung von Gesprächen bereits mit eingerechnet waren. Auf diese Vorgabe wies die Stadt Bremen in mehreren E-Mails und Teamrunden hin. Gegenüber Kollegen äußerte sich der Mitarbeiter dahingehend, dass er nur 60 % Telefoniequote erfüllen würde, da mehr nicht gefordert sei. Einer Kollegin sagte er, dass es legale Methoden gäbe, wie man an seinem Arbeitsplatz angemeldet bleiben könne, ohne telefonieren zu müssen. Daraufhin wurde der Mitarbeiter wegen Störung des Betriebsfriedens abgemahnt. Eine detaillierte Auswertung der Telefonzeiten des Arbeitnehmers ergab, dass der Mitarbeiter nur eine durchschnittliche Telefonzeit von 33 % erreichte. Gegen die in der Folge ausgestellte Kündigung wandte er sich vor Gericht.
Arbeitszeitbetrug rechtfertigt Kündigung
Nach Ansicht des Gerichts war die außerordentliche Kündigung aber wirksam. Denn der Kläger hat seine Hauptleistungspflicht, nämlich die Annahme von Telefonaten und die telefonische Beratung von Bürgern, in erheblichem Umfang verletzt. Dadurch, dass er die geforderten 60 % derart unterschritten hat, stellt der ihm vorgeworfene Arbeitszeitbetrug einen geeigneten Kündigungsgrund dar.
Ausblick: In der Praxis sind Kündigungen wegen Schlechtleistung hohen Hürden ausgesetzt. Es bedarf einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um einem Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug nachzuweisen.