Ein Mann hatte einen Forstbetrieb unentgeltlich von der Eigentümerin übertragen bekommen. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien Altenteilleistungen. Der Mann, der bisher als Angestellter in diesem Forstbetrieb tätig war, führte den Betrieb sodann als Selbstständiger fort. Noch im selben Jahr wollte die Übergeberin die Übertragung des Betriebs rückgängig machen. Ihr Argument: Sie sei bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Es kam zum Prozess zwischen den Parteien. Die Kosten hierfür machte der Mann in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Abzug nur bei Bedrohung der Existenzgrundlage
Zur Beschäftigung des Gerichtes kam es, weil das Finanzamt den Abzug der Gerichtskosten verweigerte. Gegen diese Entscheidung klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht. Dieses gab ihm Recht. Der Kläger habe seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nämlich ganz überwiegend aus den Erträgen des Forstbetriebes bestritten. Im Falle einer Rückübertragung des Betriebs wären ihm für dieses Jahr nur noch Einkünfte unterhalb des Freibetrages geblieben. Damit hätten seine Einkünfte die Grenze zum steuerlichen Existenzminimum berührt. In diesem Fall ist eine Gefahr für die Existenzgrundlage gegeben und eine normale Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse gefährdet. Gleiches gelte, wenn ein Verlust von mindestens 85 % des ertragbringenden Vermögens drohe, wobei nicht auf den Verkehrswert des Vermögens, sondern auf die aus dem Vermögen erzielten Erträge abzustellen sei.
Ausblick: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, sodass abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof den Fall beurteilen wird.