Ein Ehepaar holte für die Erneuerung ihrer Heizungsanlage sowie ihrer Sanitäranlagen im eigengenutzten Haus ein Angebot eines Handwerkers ein.
Die Eheleute schlugen gleichzeitig vor, einen Teil der kalkulierten Lohnkosten noch im Jahr 2022 bezahlen zu wollen. Hintergrund dieser Idee war der Wunsch des Ehepaars, bereits für dieses Jahr Aufwendungen für Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend zu machen. Das Ehepaar überwies noch vor Jahresende einen großen Teil der Lohnkosten auf das Konto des Betriebs.
Die Arbeiten wurden aber erst im Januar 2023 begonnen und die Rechnung im Sommer 2023 gestellt.
Ohne Rechnung kein Abzug
Ebenfalls im Sommer 2023 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Ehepaars für das Jahr 2022. Die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen berücksichtigte es wegen fehlender Rechnungen nicht.
Dagegen wandte sich das Ehepaar zunächst mit einem Einspruch und später mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Mit beidem hatte das Paar jedoch keinen Erfolg. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für Handwerkerleistungen können erst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie erbracht sind, eine Rechnung ausgestellt und diese vollständig überwiesen wurde, was 2022 noch nicht der Fall war. Die E-Mail des Ehepaars, in der es die Vorauszahlung vorgeschlagen hat, sei jedenfalls nicht als Rechnung anzusehen und auch nicht als solche umzudeuten. Sinn der Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen sei es, den Steuerpflichtigen von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu entlasten. Von einer Entlastung kann aber noch nicht gesprochen werden, wenn freiwillig und ohne Rechtsgrund bezahlt wird.