Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sorgte für viel Aufsehen. Denn der Richterspruch ist eine klare Handlungsempfehlung an die Finanzämter. Die Richter entschieden, dass Grundstückseigentümer im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Grundstückswert nachweisen zu können als er vom Finanzamt festgesetzt wurde. Zwar ist ein solcher abweichender Nachweis gesetzlich nicht geregelt, jedoch existiert das sog. Verhältnismäßigkeitsprinzip und daraus folgend auch ein sog. Übermaßverbot. Das Übermaßverbot kann dann verletzt sein, wenn sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend herausstellt.
Übermäßige Überschreitung bei 40 % Unterschied
Der BFH sah das Übermaßverbot in bisherigen Entscheidungen als verletzt an, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundstückswert den vom Eigentümer nachgewiesenen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Ist dies der Fall, so muss der Nachweis eines niedrigeren Wertes zugelassen werden, auch wenn es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Der entsprechende Beweis darf laut den Richtern zum Beispiel mittels eines Sachverständigengutachtens geführt werden. Ob ein solches Vorgehen angestrebt werden soll, muss vom Eigentümer sorgfältig abgewogen werden.
Ausblick: Die Entscheidung des BFH gilt nur für die Aussetzung der Vollziehung von Grundstückswerten, deren Bewertung nach dem Bundesmodell erfolgt. Dies ist in den meisten Bundesländern der Fall, jedoch nicht in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Die Bewertung in diesen Bundesländern erfolgt nach eigenen Landesgesetzen.