Ein Ehepaar modernisierte die Heizung ihres Wohnhauses und ließ einen neuen Gasbrennwertheizkessel einbauen. Die Kosten für Lieferung und Montage des Kessels beliefen sich auf € 8.000. Die Rechnung beglichen die Eheleute in Ratenzahlungen à € 200, die sie ab März 2021 bezahlten. In ihrer Einkommensteuer für das Jahr 2021 beantragte das Paar Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Modernisierungskosten ab. Es begründete seine Ablehnung damit, dass die Steuerermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate in Betracht kommt. Das Paar klagte dagegen vor Gericht.
Maßnahme muss abgeschlossen sein
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Finanzamt Recht. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist. Auch die bereits geleisteten Teilzahlungen können nicht anteilig berücksichtigt werden. Grund hierfür ist, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen einen Abschluss der Maßnahme voraussetzt. Dieser ist jedoch nur gegeben, wenn der Betrag vollständig bezahlt wurde. Die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlung reicht nicht aus.
Ausblick: Die Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG gilt noch für Maßnahmen, die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.