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Kündigung nach tätlichem Angriff

Angespannte Gesprächssituation im Betrieb als Symbol für fristlose Kündigung nach körperlichem Übergriff

Schon geringfügige körperliche Übergriffe können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu beschäftigen.

Ein Lagerarbeiter wurde fristlos gekündigt, nachdem er einen Vorgesetzten bei einer Kontrolle wegen verbotener Handynutzung mit „Hau ab hier“ ansprach, ihn wegstieß und leicht trat. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, er habe sich erschrocken und keine Verletzung beabsichtigt. Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch anders und erachtete die außerordentliche Kündigung für wirksam.

Tätlichkeit rechtfertigt Kündigung
Nach Auffassung des Gerichts stellt bereits eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Es komme nicht darauf an, ob erhebliche Gewalt ausgeübt wurde oder ein Schaden entstanden ist. Entscheidend sei die Missachtung der betrieblichen Ordnung und Autorität. Das Verhalten des Klägers sei respektlos gewesen und habe die Zusammenarbeit im Betrieb gefährdet. Eine vorherige Abmahnung war hier entbehrlich. Jeder Arbeitnehmer müsse wissen, dass körperliche Angriffe – auch leichtere – nicht akzeptiert werden. Zudem sprach gegen den Kläger, dass er sein Fehlverhalten nach dem Vorfall fortsetzte und keine ernsthafte Einsicht zeigte.

Fazit: Das Urteil verdeutlicht: Arbeitnehmer sollten Konflikte niemals körperlich austragen, auch nicht in Stresssituationen. Arbeitgeber wiederum können konsequent reagieren, müssen aber stets den Einzelfall prüfen – insbesondere Dauer der Beschäftigung und Verhalten nach dem Vorfall. 

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