Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein Wohnmobil für mehrere hunderttausend Euro gekauft und nach kurzer Zeit mit Gewinn wieder verkauft. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft besteuern, da zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr lag. Grundsätzlich sind solche Gewinne auch steuerpflichtig. Die Kläger argumentierten jedoch, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand handle – und damit eine Ausnahme greife.
Gebrauchsgegenstand entscheidend
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation. Entscheidend sei, ob ein Gegenstand typischerweise genutzt werde und dabei einem Wertverzehr unterliege. Genau das treffe auf ein Wohnmobil zu – unabhängig vom Kaufpreis. Der hohe Wert allein mache den Gegenstand nicht zu einem Spekulationsobjekt. Zudem komme es nicht darauf an, wie intensiv das Wohnmobil genutzt wurde. Selbst eine nur gelegentliche Nutzung ändere nichts an der grundsätzlichen Einordnung als Gebrauchsgegenstand.
Fazit: Das Urteil stellt klar, dass auch teure Alltagsgegenstände steuerlich begünstigt sein können. Gewinne aus ihrem Verkauf bleiben in der Regel steuerfrei, solange sie nicht als reine Kapitalanlage dienen.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater