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Doppelte Haushaltsführung im Elternhaus

Schreibtisch mit Schlüssel und Steuerunterlagen in separater Wohnungsetage als Symbol für doppelte Haushaltsführung im Elternhaus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob eine Wohnung im Haus der Eltern einen eigenen Hausstand darstellt.

Ein 28-jähriger Sohn befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten Ausbildung. Neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort gab er im Rahmen seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an. Er bezog sich auf eine im Haus der Eltern bewohnte Etage, die von ihm genutzt wurde. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für die Heimfahrten an, jedoch nicht die für die doppelte Haushaltsführung. Die Begründung: Die Etage im Haus der Eltern sei kein eigener Hausstand. Dagegen zog der Sohn vor Gericht und bekam Recht.


Eigener Hausstand im Elternhaus?
Der BFH stellte klar, dass auch ein eigener Hausstand im Elternhaus vorliegen kann. Vorausgesetzt es handelt sich dabei um einen sog. „Ein-Personen-Haushalt“. Ob ein Steuerpflichtiger einen eigenen Hausstand führt, kann nur unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung entschieden werden. Auch die persönlichen Lebensumstände sind zu berücksichtigen. Hat ein Steuerpflichtiger gerade erst seine Ausbildung begonnen, so ist eher davon auszugehen, dass er noch im Haushalt der Eltern eingegliedert ist, auch dann, wenn er eigene Räume im Haus bewohnt. Ist dagegen der Steuerpflichtige schon älter und hat bereits eine eigene Wohnung außerhalb des Elternhauses bewohnt, so ist nicht fernliegend, dass er im Haus der Eltern einen eigenen Hausstand führt. Stellen die Räume nach diesen Grundsätzen einen eigenen Hausstand dar, so kommt es auch nicht auf die finanzielle Beteiligung an den Kosten an. 

Fazit: Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei Steuerpflichtigen im Elternhaus.

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