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Familienheim: Austausch nicht zulässig

Schlüssel und Unterlagen vor Wohnungstüren als Symbol für die Erbschaftsteuerbefreiung beim Familienheim

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim greift nur für die tatsächlich vom Erblasser genutzte Wohnung und setzt den Einzug des Erben voraus – ein „Austausch“ durch eine vergleichbare Wohnung ist ausgeschlossen.

Ein Sohn erbte von seiner Mutter zwei Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus. Die Mutter hatte bis zu ihrem Tod eine der Wohnungen selbst bewohnt, während der Sohn bereits in der anderen Wohnung lebte. Nach dem Erbfall blieb er dort wohnen und vermietete die frühere Wohnung seiner Mutter. Dennoch beantragte er für beide Wohnungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzgericht Niedersachsen musste entscheiden, ob auch eine vergleichbare Wohnung begünstigt sein kann.

Entscheidung des Gerichts
Das Gericht lehnte die Steuerbefreiung ab. Begünstigt sei nur die konkret vom Erblasser selbst bis zu seinem Tod genutzte Wohnung. Voraussetzung sei zudem, dass der Erbe unverzüglich dort einzieht und sie weiterhin für 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Streitfall fehlte es daran gleich doppelt: Die vom Sohn bewohnte Wohnung war nie das Familienheim der Mutter. Umgekehrt zog er nicht in die tatsächlich begünstigte Wohnung ein. Eine Austauschmöglichkeit zwischen nahezu identischen Wohnungen im selben Gebäude ließ das Gericht nicht zu.

Fazit: Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die steuerfreie Übernahme eines Familienheims. Es kommt auf die konkrete Nutzung an, nicht auf eine wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Wer die Steuerbefreiung nutzen will, muss rechtzeitig in die richtige Wohnung einziehen. 

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