Ein Transporteur brachte Röstkaffee von Rumänien in die Niederlande und wurde in Deutschland kontrolliert. Da die Durchfuhr nicht beim Hauptzollamt angemeldet war, setzte die Behörde Kaffeesteuer gegen den Frachtführer fest. Doch sowohl das Finanzgericht München als auch der BFH entschieden: Der Transporteur ist nicht Steuerschuldner.
Transporteur nur Besitzdiener
Im Mittelpunkt stand die Frage, wer den Kaffee „in Besitz hält“. Zwar entsteht die Steuer grundsätzlich nur dann, wenn die Durchfuhr nicht angezeigt wurde. Entscheidend ist dann, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware hat. Diese lag im Streitfall zwar beim Lkw-Fahrer, der den Kaffee physisch transportierte. Der Transporteur selbst hatte aber keinen unmittelbaren Zugriff auf die Ladung und konnte daher nicht als Besitzer gelten. Wichtig: Eine Zurechnung über die zivilrechtliche Figur des Besitzdieners lehnte der BFH ausdrücklich ab. Steuerrechtlich kommt es allein auf die tatsächliche Kontrolle an, nicht auf vertragliche oder organisatorische Strukturen.
Fazit: Für Unternehmen im Transportgewerbe bedeutet das Urteil eine gewisse Entlastung. Dennoch bleibt wichtig, die gesetzlichen Meldepflichten genau einzuhalten, da sonst weiterhin Steuer entstehen kann.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater