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€ 20.000 zu Ostern ist kein steuerfreies Geldgeschenk mehr

Umschlag mit Geld und Steuerunterlagen als Symbol für Schenkungsteuer bei hohen Geldgeschenken

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Geldgeschenk von € 20.000 zu Ostern schenkungsteuerpflichtig ist. Es handelt sich bei dieser Summe nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Ein Mann hatte über Jahre hohe Geldgeschenke von seinem Vater erhalten, meist zwischen € 10.000 bis € 50.000, einmal sogar € 100.000. Innerhalb von 10 Jahren summierten sich diese Zuwendungen auf rund € 450.000, so dass der Freibetrag von € 400.000 überschritten wurde. Auch für ein „Ostergeschenk“ in Höhe von € 20.000 setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Der Kläger argumentierte, es handele sich um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“, das steuerfrei sein müsse.


Wann ein Geschenk üblich ist
Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine Üblichkeit dürfe sich nicht nach der Vermögenssituation von Schenkendem oder Beschenktem richten, da dies zu Ungleichbehandlungen führen würde: Wohlhabende könnten dann große Geschenke steuerfrei geben, während der gleiche Betrag in weniger wohlhabenden Kreisen als unüblich und steuerpflichtig gelten würde – ein Ergebnis, das dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes widersprechen würde. Ein Geschenk gilt daher nur dann als „üblich“, wenn es in der Gesellschaft als normale Zuwendung angesehen wird. Angesichts der Höhe war das bei den € 20.000 nicht mehr der Fall.

Ausblick: Bei höheren Geldgeschenken sind die Steuerfreibeträge zu beachten und im Zweifel über einen Zeitraum von 10 Jahren zu summieren. Bei einzelnen Beträgen ist entscheidend, ob sie von ihrer Höhe nach allgemeiner Auffassung üblich sind – unabhängig vom Vermögen der Beteiligten.

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